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Die Inhaltskontrolle transnationalen Rechts. Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im grenzüberschreitenden (See)handel und deren Folgen
   
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern den Handel, indem sie die Parteien von einer individuellen Vertragsgestaltung entlasten. Dabei entsteht jedoch die Gefahr, dass diejenige Partei, die Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt, diese zu ihren Gunsten formuliert und so die andere Partei vor die Wahl stellt, entweder einen für sie ungünstigen Vertrag abzuschließen oder gänzlich auf das Geschäft zu verzichten. Um Parteien, die selbst nicht in der Lage sind, ungünstige Vertragsbedingungen zu erkennen oder sich vor ihnen zu schützen, hat die Rechtsprechung schon früh eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. War diese Inhaltskontrolle aber zunächst lediglich als Schutz vor der Ausnutzung von Monopolstellungen angelegt (Sittenwidrigkeitskontrolle) entwickelte sie sich zunehmend zu einer objektiven Kontrolle der einseitigen Benachteiligung einer Partei (offene Inhaltskontrolle) und damit insbesondere zu einem Instrument des Verbraucherschutzes. Aber auch Handelsverträge werden regelmäßig AGB-rechtlichen Inhaltskontrollen unterzogen. Eine solche Inhaltskontrolle verliert aber in dem Maße an Notwendigkeit, wie die kontrollierten Vertragsmuster ihre Entstehung einem Aushandeln der Bedingungen durch Branchen- und Interessenvertreter aller später am Geschäft beteiligten Gruppen verdanken. Dies wird am Beispiel von Vertragsmustern des Seehandels beispielhaft gezeigt. Derartig entstandene Vertragsmuster sind als transnationales Rechts zu qualifizieren, das einer Inhaltskontrolle am Maßstab einer nationalen Rechtsordnung nicht unterzogen werden darf.
Nr. 122/2010
Andreas Maurer


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